Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verordnung über den Jahresarbeitsverdienst der in der Kauffahrteiflotte, auf Kabeldampfern und Schulschiffen sowie in der Hoochseefischereiflotte beschäftigten, nach dem vierten Buche der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Personen

Vom 20.06.1923.

Fundstelle: RGBl I 1923, 400 (bei alex.onb.ac.at)


Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

EffektNormvomVerweis
Hebt aufAusführungsbestimmungen zum § 15 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 192214.09.1922N5142