Fundstelle: RGBl 1920, 357 (bei alex.onb.ac.at)
Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:
Effekt | Norm | vom | Verweis |
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Ändert | Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reichsgebiete mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete nötigen Maßnahmen | 13.01.1920 | N4097 |