Fundstelle: NBGBl 1869, 1 (bei reader.digitale-sammlungen.de)
Dieses Dokument enthält:
Effekt | Norm | vom | Verweis |
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Geändert durch | Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung von § 15 der Instruktion zur Auführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 | 03.09.1870 | Q580 |
Eingeführt in Elsaß und Lothringen durch | Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht und die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden | 14.07.1871 | Q577 |
Modifiziert durch | Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich des Servises für Kantonnements- und Marschquartier | 29.01.1885 | N712 |
Geändert durch | Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes | 23.03.1908 | Q581 |