Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verordnung, betreffend die Beendigung der Tätigkeit der außerordentlichen Gerichte und Anklagebehörden, welche gemäß der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920 und den in Verfolg dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 30. Mai und 8. Juni 1920 eingesetzt sind

Vom 05.11.1921.

Fundstelle: RGBl 1921, 1349 (bei alex.onb.ac.at)


Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

EffektNormvomVerweis
ModifiziertVerordnung des Reichspräsidenten über die Bildung außerordentlicher Gerichte29.03.1921N4621