Rechtssetzung in Deutschland 1867 - 1923

Verlängerung der im § 13 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über einen einmaligen außerordntlichen Wehrbeitrag für die Abgabe der Vermögenserklärung vorgesehenen Frist

Vom 24.01.1914.

Fundstelle: RZBl 1914, 123 (nicht online)


Effekte der Norm

Die Norm ändert oder modifiziert folgende Normen:

EffektNormvomVerweis
ModifiziertAusführungsbestimmungen zum Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 191308.11.1913N11069